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Informationsangebot für Eigentümer

Energie im Mehrfamilienhaus.

Mieterstrom, Photovoltaik, Wärmecontracting, Ladeinfrastruktur, Energy Sharing – fünf Themenfelder, die für Vermieter und Bestandshalter von Mehrfamilienhäusern in den kommenden Jahren wirtschaftlich wie regulatorisch an Bedeutung gewinnen. Dieses Angebot ordnet die wichtigsten Begriffe ein und gibt eine erste Orientierung.

— 00 — Einordnung

Für wen ist diese Seite gedacht?

Eigentümer und Verwalter von Mehrfamilienhäusern stehen vor einer Reihe neuer Entscheidungen: Eine Photovoltaikanlage allein reicht nicht mehr aus, wenn sich Eigenverbrauch, Mieterbeteiligung, Wärmewende und Elektromobilität technisch und vertraglich sinnvoll verzahnen sollen. Gleichzeitig wird die regulatorische Landschaft dichter: EEG, Energiewirtschaftsgesetz, Heizungsgesetz, das Solarpaket 1 und die anstehende Umsetzung der EU-Strombinnenmarktreform definieren einen Rahmen, in dem sich Fragen zu Rendite, Haftung und laufendem Betrieb neu stellen.

Die Seite richtet sich an Eigentümer kleiner und mittlerer Wohnobjekte mit drei bis etwa dreißig Wohneinheiten, die eine strukturierte, werbungsfreie Einordnung suchen – bevor sie konkrete Angebote einholen oder Verträge schließen. Die Inhalte werden schrittweise ausgebaut und vertieft.

— 01 — Stromseite

Mieterstrom: Solarstrom direkt ans Haus.

Mieterstrom bezeichnet Modelle, bei denen der auf einem Gebäude erzeugte Solarstrom ohne Umweg über das öffentliche Netz direkt an die Bewohner desselben Gebäudes (oder eines räumlichen Zusammenhangs) geliefert wird. Der rechtliche Rahmen stützt sich in Deutschland insbesondere auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das einen eigenen Mieterstromzuschlag vorsieht, sowie auf das Energiewirtschaftsgesetz, das die Rolle des Anlagenbetreibers als Stromlieferant definiert.

Wirtschaftliche Grundmechanik

Der Eigentümer erzeugt Strom auf dem eigenen Dach und verkauft ihn direkt an seine Mieter – zu einem Preis, der gesetzlich an den örtlichen Grundversorgertarif gekoppelt ist. Was nicht vor Ort verbraucht wird, fließt als Überschuss ins öffentliche Netz und erhält die reguläre EEG-Einspeisevergütung. Für den direkt gelieferten Anteil zahlt der Netzbetreiber zusätzlich den Mieterstromzuschlag, der die Wirtschaftlichkeit des Modells stützt.

Praktische Voraussetzungen

Wirtschaftlich trägt Mieterstrom in der Regel ab etwa drei Wohneinheiten. Entscheidend sind die verfügbare Dachfläche, das Lastprofil der Mieter, die Zahl teilnehmender Haushalte und die Frage, ob die Abrechnung intern oder über einen Dienstleister erfolgt. Die Pflichten aus dem EnWG – jährliche Abrechnung, Marktkommunikation, Meldepflichten gegenüber Netzbetreiber und Hauptzollamt – führen dazu, dass in den meisten Objekten ein spezialisierter Messstellen- oder Abrechnungsdienstleister eingebunden wird.

Gesetzliche Grundlagen: § 21 Abs. 3 EEG (Mieterstromzuschlag), § 42a EnWG (Mieterstromvertrag).

— 02 — Erzeugung

Photovoltaik auf dem Mehrfamilienhaus.

Im Einfamilienhaus ist die Photovoltaikanlage meist ein Einzelinvestment mit einem klaren Eigenverbrauchsfall. Im Mehrfamilienhaus wird sie zu einer strategischen Komponente eines ganzen Gebäude-Energiekonzepts. Die Auslegung hängt davon ab, ob der Strom ausschließlich eingespeist, im Allgemeinstrom (Treppenhaus, Aufzug, Heizung) verbraucht, an Mieter geliefert oder mit einem Wärmeerzeuger gekoppelt werden soll.

Dachfläche als knappe Ressource

Die nutzbare Dachfläche bestimmt die Obergrenze der installierbaren Leistung. Neigung, Ausrichtung, Verschattung durch Nachbargebäude sowie die statischen Reserven der Dachkonstruktion sind frühe Entscheidungspunkte. Gerade bei Bestandsgebäuden lohnt eine technische Vorprüfung, bevor Installationsangebote eingeholt werden.

Eigenverbrauch, Mieterstrom oder Volleinspeisung?

Die drei Grundmodelle führen zu unterschiedlichen Renditen und Aufwänden. Volleinspeisung ist operativ am einfachsten, wirtschaftlich in der Regel aber das schlechteste der drei. Eigenverbrauch im Allgemeinstrom reduziert den Netzbezug der Gemeinschaftsflächen. Mieterstrom verteilt den erzeugten Strom auf die Mieter und erschließt den Mieterstromzuschlag – mit entsprechend höheren Anforderungen an Messung und Abrechnung. Welche Variante die wirtschaftlich sinnvollste ist, hängt vom konkreten Lastprofil ab.

Relevante Rahmenwerke: EEG 2023 mit Anpassungen durch das Solarpaket 1, technische Normen DIN VDE 0100-712 u. a.

— 03 — Wärme

Wärmecontracting und Wärmepumpe im Bestand.

Die Wärmewende betrifft Vermieter doppelt: als Eigentümer der Heizungsanlage und als Partei, die Betriebskosten verantwortlich gegenüber den Mietern abrechnet. Das Gebäudeenergiegesetz, in der Fassung seit 2024, setzt Vorgaben für neu installierte Heizungen und verändert die Planungsrealität deutlich.

Wärmecontracting als Modell

Beim Wärmecontracting übergibt der Eigentümer Planung, Errichtung und Betrieb der Wärmeversorgung an einen Dienstleister, der dafür einen Wärmepreis vom Eigentümer oder direkt von den Mietern erhält. Voraussetzung für eine Umlage auf die Mieter im Bestand ist das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 556c BGB sowie die Wärmelieferverordnung – die Umstellung darf die warmen Betriebskosten nicht dauerhaft erhöhen.

Wärmepumpe im Mehrfamilienhaus

Wärmepumpen lassen sich auch in größeren Bestandsgebäuden einsetzen, wenn die Gebäudehülle eine ausreichend niedrige Vorlauftemperatur zulässt. Kritisch sind eine saubere Heizlastberechnung, der hydraulische Abgleich und die Einbindung bestehender Heizflächen. In Kombination mit einer PV-Anlage lässt sich der Stromanteil der Wärmeerzeugung teilweise gebäudeeigen decken – ein zentraler Hebel für die langfristigen Betriebskosten.

Gesetzliche Grundlagen: GEG (Gebäudeenergiegesetz), § 556c BGB, Wärmelieferverordnung.

— 04 — Mobilität

Wallbox und Ladeinfrastruktur im Mehrfamilienhaus.

Die Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern ist seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes 2020 rechtlich deutlich leichter geworden: Einzelne Eigentümer und Mieter haben einen Anspruch darauf, eine Lademöglichkeit auf eigene Kosten zu errichten. In der Praxis entscheidet weniger das Recht als die Frage, wie die entstehende Last auf Netzanschluss und Zählerinfrastruktur sinnvoll verteilt wird.

Einzelwallbox oder Lademanagement?

Solange nur wenige Stellplätze ausgerüstet werden, genügt häufig eine individuelle Lösung je Stellplatz, bei der der Fahrzeugstrom über einen eigenen Zähler erfasst und abgerechnet wird. Sobald mehrere Ladepunkte im Haus gleichzeitig in Betrieb sind, wird ein dynamisches Lastmanagement unverzichtbar – sonst drohen Überlast, Netzanschluss-Erweiterung oder schlicht deutlich teurere Abrechnungsmodelle.

Kopplung mit Photovoltaik

Eine besonders effiziente Kombination entsteht, wenn eine Gebäude-PV-Anlage bevorzugt ins Lademanagement einspeist. Fahrzeuge laden dann mit hohem Anteil an Solarstrom; der Zukauf aus dem Netz bleibt auf Spitzen und Nachtladung beschränkt. Voraussetzung ist eine Steuerungs- und Messinfrastruktur, die die Lastströme getrennt erfassen und zuordnen kann.

Relevante Rechtsnormen: § 20 WEG, Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG).

— 05 — Ausblick

Energy Sharing und die Reform 2026.

Die EU-Richtlinien zur Strombinnenmarktreform sehen vor, dass Bürger und Unternehmen selbst erzeugten Strom untereinander teilen können – ohne zwingend die Rolle eines regulären Energieversorgers einnehmen zu müssen. In Deutschland wird die praktische Umsetzung dieses sogenannten Energy Sharing schrittweise konkretisiert. Das Solarpaket 1 aus dem Jahr 2024 hat mit der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) bereits einen Vorgriff gemacht, der insbesondere für kleinere Mehrparteienhäuser interessant ist.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)

Die GGV erlaubt es, erzeugten Strom innerhalb eines Gebäudes oder Quartiers direkt an teilnehmende Haushalte zu liefern, ohne die volle Regulierungstiefe des klassischen Mieterstrommodells. Abrechnung und Messung bleiben Pflicht, die vertraglichen Anforderungen sind aber deutlich schlanker. Für manche Objekte ist die GGV der wirtschaftlich sinnvollere Einstieg, für andere bleibt der klassische Mieterstrom mit Zuschlag die überlegene Variante.

Was sich 2026 voraussichtlich ändert

Die weitere Umsetzung des Energy Sharing, inklusive des räumlichen Zusammenhangs mehrerer Gebäude und der Rolle von Energiegemeinschaften, wird im Laufe des Jahres 2026 erwartet. Für Vermieter bedeutet das: Entscheidungen, die heute getroffen werden – etwa für eine PV-Anlage und die dazu passende Messinfrastruktur – sollten anschlussfähig an die neuen Regelungen gedacht werden. Wer sich heute den Aufbau einer sauberen Mess- und Abrechnungsstruktur leistet, hat ab 2026 die Flexibilität, zwischen den Modellen zu wechseln.

Grundlagen: EU-Richtlinie 2019/944, Solarpaket 1 (2024), nationale Umsetzung in EEG und EnWG.